Worauf ist bei Verwendung von Fahrrad-Heckträgersysremen zu achten
Grundsätzlich ist für die Verwendung eines Fahrradträgers auf der Anhängerkupplung gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Andernfalls erlischt oft die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Moderne und hochwertige Fahrradträgersysteme für die Anhängerkupplung besitzen jedoch meist eine Europäische Betriebserlaubnis.
Wenn diese vorliegt, ist keine Eintragung erforderlich. Achten Sie jedoch darauf, dass die EG-BE in der Regel im Fahrzeug mitzuführen ist.
Wird die Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens durch den Fahrradträger eingeschränkt, muss ein Wieserholungskennzeichen angebracht werden. Das Wieserholungskennzeichen muss dem originalen amtlichen Kennzeichen entsprechen.
Eine weitere Prüfplakette ist nicht erforderlich, sofern diese (bei stehendem Fahrzeug) problemlos auf dem Originalkennzeichen zu erkennen ist.